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E-Rechnungspflicht: Fristen und Übergangsregeln

Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen laut Bundesfinanzministerium (geprüft am 08.07.2026) eine E-Rechnung empfangen können, ohne Ausnahme. Für das Ausstellen gelten Übergangsregeln: 2025 bis 2026 ist eine sonstige Rechnung noch erlaubt (mit Zustimmung des Empfängers); bei einem Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro verlängert sich diese Frist bis Ende 2027. Erst danach ist die Ausstellung verpflichtend.

Empfangspflicht seit 2025

Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen eine E-Rechnung empfangen können; hierfür gelten laut BMF-FAQ keine Ausnahmen.

Übergangsregeln für das Ausstellen

Von 2025 bis Ende 2026 dürfen alle Rechnungsaussteller stattdessen eine sonstige Rechnung ausstellen (mit Zustimmung des Empfängers). Bei einem Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro verlängert sich diese Frist bis Ende 2027.

Ab wann verpflichtend

Die Ausstellung einer E-Rechnung ist erst nach Ablauf dieser Übergangsfristen verpflichtend. Als Folge der genannten Fristen betrifft das Unternehmen mit über 800.000 Euro Vorjahresumsatz ab 2027 und die übrigen Unternehmen ab 2028. Diese Jahreszahlen nennt die BMF-FAQ nicht als eigenes Datum.

Ausnahmen

Kleinunternehmer sind vom Ausstellen befreit (§ 34a UStDV), müssen E-Rechnungen aber empfangen können. Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto (§ 33 UStDV) gilt keine E-Rechnungspflicht.

Quelle: Bundesfinanzministerium, FAQ zur E-Rechnung (offizielle Quelle), geprüft am 08.07.2026.

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