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Buchhaltungssoftware für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind laut Gesetzestext (geprüft am 08.07.2026) steuerbefreit, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Weil keine Umsatzsteuer anfällt, ist eine UStVA nicht nötig; entscheidend sind der E-Rechnungs-Empfang und eine aktivierbare Kleinunternehmerregelung.

Was § 19 UStG bedeutet

Die Umsätze eines Kleinunternehmers sind laut Gesetzestext steuerfrei, sofern der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet.

Was das für die Software heißt

Da bei steuerfreien Umsätzen keine Umsatzsteuer erhoben wird, ist eine Umsatzsteuervoranmeldung nicht erforderlich. Wichtiger sind der E-Rechnungs-Empfang (seit 2025 Pflicht) und eine aktivierbare Kleinunternehmerregelung.

E-Rechnung für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer sind laut BMF vom Ausstellen einer E-Rechnung befreit (§ 34a UStDV), müssen sie aber empfangen können. Mehr im E-Rechnung-Ratgeber.

Quelle: § 19 UStG, Gesetzestext (offizielle Quelle), geprüft am 08.07.2026.

Passende Tools im Überblick

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Häufige Fragen

Welche Umsatzgrenzen gelten für Kleinunternehmer?

Laut § 19 UStG (geprüft am 08.07.2026): Vorjahr höchstens 25.000 Euro, laufendes Jahr höchstens 100.000 Euro.

Brauche ich als Kleinunternehmer eine UStVA-Funktion?

Nein. Bei steuerfreien Umsätzen nach § 19 UStG fällt keine Umsatzsteuer an, eine Umsatzsteuervoranmeldung ist nicht erforderlich.

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